giovedì 28 luglio 2011
Thomas Meyer-Falk: Freilassung aller Verwahrten?
Über die Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil
Nachdem am 04. Mai 2011 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die wesentlichen Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung (SV) für verfassungswidrig erklärte (Az.: 2 BvR 2365/09 abrufbar unter www.bverfg.de), herrscht vielfach, ob bei Presse, der Bevölkerung, aber auch unter Inhaftierten die Meinung vor, damit sei die SV faktisch abgeschafft, bzw. nur noch die „Allerschlimmsten“ der Schlimmen würden künftig in der SV untergebracht.
Mit dieser Fehleinschätzung soll an dieser Stelle aufgeräumt werden.
a.) Rechtliche Ausgangssituation
Anlass für das Urteil des BVerfG waren erfolgreiche Klagen von Verwahrten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg. Der EGMR urteilte, Deutschland habe die Menschenrechtskonvention verletzt, als es rückwirkend für längst verurteilte Gefangene die Unterbringungsdauer in der SV von maximal 10 Jahren auf „lebenslang“ verlängerte, bzw. die erst nachträglich zu verhängende SV einführte (vgl. auch hier).
Einige Oberlandesgerichte nahmen das Urteil aus Strasbourg zum Anlass, vergleichbare Fälle für die Verwahrten positiv zu bescheiden, d.h. sie aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen (wie bspw. den Einbrecher Ralf S.), die Mehrzahl der Obergerichte lehnte jedoch eine schematische Anwendung des EGMR-Urteils auf Parallelfälle ab, so dass letztlich mehrere Verfassungsbeschwerden beim BVerfG landeten.
Diese letztgenannte Rechtsauffassung stützte das Bundesverfassungsgericht; einerseits verwarf es die wesentlichen Regelungen zur SV als verfassungswidrig, andererseits verweigerte es den Klägern eine sofortige Freilassung und gewährte dem Gesetzgeber eine Frist bis Mai 2013, um eine verfassungsgemäße Rechtslage zu schaffen.
D.h. es wird weiterhin (menschenrechtswidrig) bei Altfällen die SV vollstreckt, darüber hinaus wird auch bei allen anderen Verwahrten weiterhin die SV vollzogen werden.
b.) Konventionswidrig Verwahrte
Das Verfassungsgericht ordnete für diesen Personenkreis, also jene, die vor 1998 zur SV verurteilt wurden, die also eigentlich darauf hätten vertrauen dürfen, maximal 10 Jahre in SV zubringen zu müssen, bzw. für jene, die erst am Ende ihrer Haftzeit, also nachträglich, zur SV verurteilt wurden, an, dass sie auch trotz des Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention weiterhin inhaftiert werden dürfen, sofern nur „eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten“ abzuleiten sei. Darüber hinaus müsse dieser an einer „psychischen Störung“ leiden, so die Entscheidungsformel III Nr. 2 a des BVerfG.
Zwischenzeitlich entschied der Bundesgerichtshof (Az. 5 StR 394/10 vom 23.05.2011 abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), dass in den ihm vorgelegten Fällen diese Voraussetzungen vorlägen, eine Freilassung kaum denkbar, wenn auch nicht schlechthin ausgeschlossen erscheine.
Exkurs: „psychische Störung“
Kriminologische Untersuchungen gehen davon aus, dass ein Anteil von 80% der in der SV untergebrachten Personen an einer wie auch immer gearteten behandlungsbedürftigen Auffälligkeit leidet (BVerfG, a.a.O. Rz 123). Im Kontrast hierzu steht einerseits die Absicht der American Psychiatric Association (APA) im Rahmen einer Überarbeitung des DSM (hierbei handelt es sich um einen psychiatrischen Diagnosekatalog, der weltweit, auch in Deutschland, eingesetzt wird, um tatsächliche oder vermeintliche psychische oder psychiatrische Störungen zu diagnostizieren) zum Beispiel die narzisstische Persönlichkeitsstörung ersatzlos zu streichen (so die Süddeutsche Zeitung vom 09.07.2011, „Das Buch des Wahnsinns – Ein neuer Diagnosekatalog für die Psychiatrie entscheidet über die Grenzen der Normalität“). Noch bis 1973 war im DSM die Homosexualität als psychiatrische Störung aufgeführt; erst als sie dort herausfiel, galt auch in Deutschland Homosexualität nicht mehr als psychische Krankheit.
Gerade die narzisstische Störung wird nicht wenigen Gefangenen und Verwahrten attestiert; ist sie jedoch nicht mehr im DSM-Katalog aufgeführt, gibt es sie auch nicht mehr (wobei es noch, dies der Vollständigkeit halber, einen anderen Diagnosekatalog gibt, der weit verbreitet ist, der ICD der Weltgesundheitsorganisation WHO).
Zum anderen kritisieren psychiatrische Fachgesellschaften und Fachleute den hier in der deutschen Justiz und Politik offenbar werdenden „Missbrauch der Psychiatrie“ (so die Dt. Gesellschaft für Psychiatrie Anfang 2011, abrufbar unter http://www.dgppn.de), da hier „abweichendes Verhalten, Gefährlichkeit und Kriminalität in unzulässiger Weise auf psychische Gestörtheit zurückgeführt und letztlich zur Aufgabe der Psychiatrie“ erklärt werden. Die Kritik dieser Fachgesellschaft gipfelt darin, dass festgestellt wird, die Gesetze zur SV seien „prinzipiell für jedwede (u.a. auch politische) Normabweichung anwendbar“.
Wir sehen, mit dem Kriterium der „psychischen Störung“ ist nicht viel gewonnen; nicht nur, dass damit seelisch oder psychisch „Kranke“ diffamiert und als potentiell „gefährlich“ gebrandmarkt werden, da in der Öffentlichkeit vielfach eine Gleichsetzung von psychischer Normabweichung und Kriminalität erfolgt. Vielmehr leiden in der Tat viele der seit Jahren und Jahrzehnten in staatlicher Verwahrung befindlichen Menschen an „Auffälligkeiten“. – Etwas, das nach so vielen Jahren in einer totalen Institution nicht ausbleibt – auch der Gesündeste wird irgendwann seelisch deformiert werden.
Zudem eröffnet die „psychische Störung“ der Willkür Tür und Tor, denn wie wir gesehen haben, hängt Vieles schon davon ab, ob eine (angebliche oder tatsächliche) Auffälligkeit in einem der Diagnose-Kataloge auftaucht. Es ist jedoch eine Binsenweisheit und auch durch einschlägige Untersuchungen seit langem belegte Erkenntnis, dass die Psychowissenschaften keineswegs „sichere“ Erkenntnisse vermitteln (können): dort, wo der eine Gutachter eine psychische Störung attestiert, kommt ein anderer Gutachter unter Umständen zu einem gegenteiligen Ergebnis.
c.) Andere Verwahrte, bzw. noch auf Antritt der SV wartende Gefangene
Alleine in der JVA Bruchsal dürften zur Zeit 70 oder mehr Gefangene auf den Antritt der SV warten (für 2010 wurde eine Zahl von 65 mitgeteilt, vgl. Gorzel/Lefering in Forum Strafvollzug 3/2010, S. 136 ff). Entsprechend virulent ist das Thema SV und entsprechend intensiv sind die Diskussionen. Nichts anderes gilt für die Hoffnungen und Erwartungen, welche durch das Urteil vom 04. Mai 2011 geschürt und geweckt wurden.
Da glaubt ein Bertram H., während Vollzugslockerungen beging er eine Sexualstraftat und bekam hierfür neben einer Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung, er werde gewiss nicht die SV antreten müssen, gelte diese doch nur für psychisch gestörte und extrem gefährliche Täter. Von ihm selbst seien doch keineswegs „schwerste Gewalt- oder Sexualtaten“ zu erwarten.
Hier offenbart sich eine bei vielen Inhaftierten beobachtbare Schwierigkeit in der Einschätzung dessen, was die Rechtsprechung unter „schwersten“ Verbrechen versteht. In Rechtsprechung und Literatur wird jedes „drohende Verbrechen, für (das) die Mindeststrafe mehr als ein Jahr beträgt“ (Richter am OLG Peglau in NJW 2011, S. 1924-1927) unter die Kategorie der „schwersten Straftaten“ eingeordnet.
Bei Gefangenen verschiebt sich im Laufe der Jahre der Maßstab für die Beurteilung dessen, was man unter einer schweren, bzw. schwersten Straftat versteht. Wer täglich Menschen begegnet, die kleine Kinder missbraucht, andere Menschen getötet, gequält, Opfer ausgeweidet, Teile von ihnen gegessen haben, sieht sich selbst in einem anderen, in einem milderen Licht.
Da gerät dann ein Raub (bei Mitführung einer Waffe, hier muss es sich keineswegs um eine Schusswaffe handeln, beträgt die Strafe nicht unter drei Jahren; wird die Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug sogar eingesetzt: nicht unter fünf Jahren) unversehens zu einer „schwersten Gewalttat“, selbst wenn das Tatopfer keinerlei körperliche oder seelische Verletzungen erlitten haben mag.
Und soweit das Bundesverfassungsgericht von dem Vorhandensein einer „psychischen Störung“ sprach, bezieht sich dieses zusätzliche Kriterium ausschließlich auf jene Verwahrten, die vor 1998 verurteilt wurden und schon 10 oder mehr Jahre in der SV sitzen.
Für die übergroße Mehrheit der Sicherungsverwahrten oder auf den Antritt der SV Wartenden ändert das Urteil des BVerfG also recht wenig. Saßen 2010 (vgl. Gorzel/Lefering, a.a.O.) in Freiburg von 58 Sicherungsverwahrten 34 wegen Sexualdelikten, vier wegen (versuchter) Tötungsdelikte und zehn wegen Raubes oder Körperverletzung ein, wird sich für diese 48 Verwahrten auch nach dem Urteil wenig ändern, was eine Chance auf baldige Freilassung anbetrifft (die restlichen zehn Verwahrten sind hingegen teilweise schon auf freiem Fuß, da sie u.a. wegen Betrugs oder Einbruchs einsaßen).
d.) Zusammenfassung und Ausblick
Der EGMR und auch das BVerfG billigen ausdrücklich das Institut der Sicherungsverwahrung; sie üben (lediglich) Kritik an der Ausgestaltung des Vollzugs der SV, bzw. an deren rückwirkender Verlängerung, bzw. Verhängung. Deshalb wurde die SV auch nicht am 04. Mai abgeschafft, noch ist eine Abschaffung für die Zukunft zu erwarten.
Dazu tragen dann (leider) auch Fälle bei wie jene, die im Juli 2011 in der Presse für Schlagzeilen sorgten. So verurteilte das Landgericht Münster am 14.07.2011 einen im Mai 2010 entlassenen Ex-Sicherungsverwahrten zu 5 ½ Jahren und (erneuter) SV, weil er ein Mädchen missbrauchte. Ein anderer Ex-Sicherungsverwahrter wurde in Dortmund in U-Haft genommen, nachdem er mutmaßlich ein siebenjähriges Mädchen sexuell missbraucht hatte. Selbst die sonst sich eher liberal gebende Süddeutsche Zeitung warf in einem Kommentar (16.07.2011) in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor, er – der Gerichtshof – habe in seinen Urteilen zur SV „wenig Interesse (…) an den Opfern“ gezeigt. Diplom-Psychologin Preusker, die ehemalige Leiterin der sozial-therapeutischen Abteilung in der JVA Straubing, sekundierte: „Lasst sie niemals frei! (…) Es ist ein Fehler, unser Wertesystem auf jeden Insassen hinter Gefängnismauern zu übertragen.“ (FOCUS 20/2011, S. 52-54).
Auch angesichts dieses Klimas ist nicht zu erwarten, dass es künftig zu weniger Anordnungen der SV oder zu vermehrten Freilassungen aus der SV kommen wird.
Thomas Meyer-Falk
c/o JVA – Z. 3113
Schönbornstr. 32
D-76646 Bruchsal
www.freedom-for-thomas.de
www.freedomforthomas.wordpress.com
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